Zuletzt aktualisiert am 29. November 2022 von Marianne
Das Verwaltungsgericht von Gießen musste sich kürzlich mit einem interessanten Fall beschäftigen. Ein im Vogelsbergkreis sitzendes Unternehmen produzierte bis dato Produkte mit CBD (Cannabidiol). Die Entscheidung der 4. Kammer bezog sich auf Lebensmittel und Nahrungsergänzungen mit eben diesem Wirkstoff. Wobei dieser nicht ausschlaggebend zu sein scheint. Denn wie Untersuchungen herausfanden, war der THC-Gehalt höher als erwartet. Das Unternehmen brachte diese in Umlauf und das wurde ihm jetzt untersagt.
Entscheidung vom Landrat bestätigt
In erster Instanz hatte sich der zuständige Landrat zu Wort gemeldet. Er forderte das Unternehmen auf, keine Produkte mehr mit CBD als Inhaltsstoff zu vertreiben. Denn der Landrat sowie das Verwaltungsgericht Gießen, sind der Ansicht, dass Cannabidiol nichts in Lebensmittel zu suchen hat. Ebenso wenig in Nahrungsergänzungsmitteln. Es fehlte dem Wirkstoff schlichtweg die Zulassung dafür.
Nutzhanf, auch Cannabis genannt, und dessen Erzeugnisse unterstehen der Novel-Food-Verordnung. Hierfür braucht es eine Genehmigung, weil es sich um Lebensmittel handelt, welche vor 1997 nicht von der breiten Masse konsumiert worden sind.
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Das Hessische Landeslabor hatte dazu das betroffene Hanföl analysiert. Dabei stellten die Forscher den höheren THC-Gehalt fest und schlugen Alarm.
Produzierende Unternehmen in der Beweispflicht
Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der Produzent beweisen, dass seine Waren unbedenklich sind. Bisherige Ansichten vom Bundesamt für Verbraucherschutz und anderen Institutionen, sprechen von wichtigen Einzelfallentscheidungen. Deshalb müsse jedes Produkt den Anforderungen für Lebensmittelsicherheit genügen.
Da erst am 11. November 2019 beschlossen, darf das Unternehmen jetzt noch Beschwerde einlegen. Dann muss sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel damit auseinandersetzen.